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Steuerfreie Rücklage
•Werden beim Verkauf eines Teilbetriebes (hier: alpwirtschaftlich genutzte Grundfläche samt Zubehör) oder beim Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stille Reserven aufgedeckt, so ist der daraus resultierende außerordentliche Ertrag nicht von der Gewinnermittlung nach der VO erfasst; da der steuerliche Gewinn aus dem Verkauf der gesamten alpwirtschaftlich genutzten Grundfläche nicht von der Gewinnermittlung und damit der Vollpauschalierung nach § 2 Abs. 2 VO erfasst ist, ist es zulässig, diesen Gewinn einer steuerfreien Rücklage zuzuführen, allerdings muss bei Bildung einer steuerfreien Rücklage gewährleistet sein, dass die aufgedeckten stillen Reserven nach § 12 Abs. 8 EStG 1988 auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden können. – (§ 12 Abs. 8 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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