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Verhängung von Zwangsstrafen ohne vorherige Androhung?
Verhängung von Zwangsstrafen ohne vorherige Androhung?
Anm. zu OGH 6 Ob 213/99 p vom
VON MAG. DR. ULRICH TORGGLER LL. M.
Gemäß §§ 277 ff. HGB haben die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften Jahresabschluss (einschließlich Anhang) und Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung – im Fall einer kleinen Gesellschaft mbH nur die Bilanz und den Anhang (§ 278 HGB) – nach der Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Entsprechende Offenlegungspflichten enthalten § 280 HGB hinsichtlich des Konzernabschlusses und § 280 a HGB hinsichtlich der Rechnungslegungsunterlagen inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften. Zur Befolgung dieser Vorschriften sind die verpflichteten Vertreter gemäß § 283 Abs. 1 HGB „unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften"„vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50.000 S anzuhalten".
1. OGH 6 Ob 213/99 p vom
In einer jüngeren Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass eine „der Zwangsstrafenverhängung vorangehende Aufforderung [...] im Gesetz ga...