Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 10. Juni 2000, Seite S 455

Abgabe von Speisen im Rahmen der Beherbergung

Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle; Pauschalarrangements; Zimmer mit Frühstück, Halb-, Vollpension

(BMF) – Nach der Getränkesteuerersatz-Lösung ist ab auch die Abgabe von Speisen im Rahmen der Beherbergung dem Umsatzsteuersatz von 14% zu unterwerfen.

Im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise führt das Bundesministerium für Finanzen dazu Folgendes aus:

1. Unternehmer, die nur Beherbergungsumsätze (samt Frühstück) tätigen (Frühstückspensionen, Hotel garni etc.), können das gesamte Entgelt weiterhin mit dem für die Beherbergung vorgesehenen ermäßigten Steuersatz von 10% versteuern. Eine Besteuerung des Frühstücks mit 14% würde bei diesen Betrieben in keiner Relation mit dem damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand stehen.

2. Betriebe, die neben einem Frühstück auch Halb- oder Vollpension oder Speisen à la carte anbieten, können den auf das Frühstück und die Halb- oder Vollpension entfallenden (dem 14%igen Umsatzsteuersatz unterliegenden) Teil des Pauschalentgeltes entweder nach den tatsächlichen Verhältnissen oder unter Zugrundelegung folgender Pauschalsätze ermitteln:

für das Frühstück 5% des Pauschalentgeltes,

für die Halbpension (Frühstück, eine Hauptmahlzeit und – allenfalls – eine Jause) 15% des Pauschalentgeltes,

für die Vollpension 20% des Pauschalentgeltes...

Daten werden geladen...