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SWK 17, 10. Juni 2000, Seite K 14

Einfuhr eines MG-B-Cabrio durch einen Zollbeamten

Einfuhr eines MG-B-Cabrio durch einen Zollbeamten (§ 8 Abs. 1 FinStrG)

Bei der Einfuhr eines im Ausland erworbenen KFZ sind auch die Frachtkosten bis zur Grenze in die Bemessungsgrundlage für den Zoll einzubeziehen. Ein geprüfter Zollwachebeamter hätte dies wissen müssen. Daher wurde wegen Nichterklärung der Frachtkosten von 13.000 S ein Strafverfahren und Beschlagnahme des um 990 $ erworbenen Autos angeordnet. Im Berufungsverfahren konnte der Zollbeamte nachweisen, dass es ständige Praxis war, diese Frachtkosten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Daher habe er diese auch nicht angegeben. Der VwGH betont, dass vorsätzlich nur derjenige handelt, der eine strafbare Handlung mit Wissen und Wollen begeht. Ein „Wissen-Müssen" ist aber dem „Wissen" nicht gleichzuhalten ().

Anmerkung: Wie unbeliebt oder aufmüpfig muss der Beamte sonst gewesen sein, wenn seine Dienstbehörde gegen ihn wegen 13.000 S strittiger Bemessungsgrundlage eine solches Verfahren in Gang setzt? Kommt das nicht fast Mobbing gleich?

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