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Liebhaberei und MRG
Liebhaberei und MRG (§ 2 EStG)
Eine Zahnärztin hat ein Mietgebäude erworben und die Wohnungen wie bisher vermietet. Die Hausverwaltung hat Ausmietungen durchgeführt und die frei gewordenen Wohnungen in Hauptmiete angemietet und aus der Untervermietung hohe Erträge erzielt. Nach Ablauf der Spekulationsfrist wurde das Gebäude mit einem sehr hohen Gewinn an die Republik Österreich verkauft. Die Finanz hat infolge der Freimachung in Veräußerungsabsicht Liebhaberei unterstellt. Der VwGH betont, dass bei mietengeschützten Objekten für die Liebhabereibetrachtung die freie Marktmiete anzusetzen ist. Wie bereits bei der Schenkung einer Liegenschaft judiziert (), muss es der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der Erzielung eines Gesamtüberschusses übertragen wird. Voraussetzung für die Annahme einer Einkunftsquelle ist aber die Absicht der Vermietung für einen unbegrenzten Zeitraum; ist dies der Fall, dann führt ein späterer Verkauf vor Erzielung des Gesamtüberschusses nicht zur Liebhaberei ().