Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren
• Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 97/15/0118, und vom , 95/15/0184) kann die belangte Behörde nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass sich ein Steuerpflichtiger – im Hinblick auf die gegebene Interessenlage – nicht auf die Auskünfte von Personen verlässt, die erkennbar im Naheverhältnis zu jener Verlustabschreibegesellschaft stehen, für deren Verlustmodell er Interesse zeigt. – (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
()