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Vertreter: Haftung
• Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Der Vertreter einer juristischen Person haftet nur, wenn er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten den Abgabenausfall bewirkt hat; seine Stellung ist daher nicht mit jener der juristischen Person als Primärschuldnerin vergleichbar. Wer als Vertreter einer juristischen Person tätig und daran gehindert ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, kann für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorsorgen. – (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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