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Haftung bei Betriebsübertragung
• Die Haftung nach § 14 Abs. 1 BAO hat die Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes zur Voraussetzung. Bei der Teilbetriebsübertragung kann sich die Haftung nur auf jene Abgaben erstrecken, die zu diesem Teilbetrieb einen Zusammenhang der in § 14 Abs. 1 BAO angeführten Art aufweisen. – (§ 14 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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