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Bilanz: Bewertung
•Handelt es sich um einen „werterhellenden" und nicht um einen zum maßgeblichen Bilanzstichtag nicht vorhersehbaren und daher hiebei noch nicht zu berücksichtigenden „wertbeeinflussenden" Umstand, ist auch in steuerlicher Hinsicht eine entsprechende Bedachtnahme in den Bilanzen notwendig. – (§ 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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