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Kommunalsteuer: Zweck
•Bereits den Materialien zum KommStG ist zu entnehmen, dass die Kommunalsteuer in Zweck und Wirkungsweise der (bisherigen) Lohnsummensteuer entspricht, gleichzeitig wird der Kreis der kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen gegenüber jenen der Lohnsummensteuer erweitert. – (Art. 2 Abs. 2 DBA-Großbritannien), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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