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SWK 26, 10. September 2000, Seite R 88

Haftung für Abgaben

Hinsichtlich der Haftung für Körperschaft- und Gewerbesteuer schließt der VwGH die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten dann aus, wenn die Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich waren. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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