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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
•Die Übernahme der Geschäftsführung für einen längeren Zeitraum stellt ein Dauerschuldverhältnis dar; dass ein leitender Angestellter Arbeiten an geeignete Dienstnehmer delegiert, ist eine durchaus übliche Vorgangsweise und kein Indiz gegen das Dienstverhältnis des leitenden Angestellten. Wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht von einem Überwiegen der für die Selbständigkeit sprechenden Umstände ausgegangen werden kann, sind die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers dem Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen. – (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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