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SWK 26, 10. September 2000, Seite R 86

Betriebsaufgabe: Zinsen

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 95/14/0018 ausgeführt hat, besteht ein betrieblich veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung des betrieblichen Engagements darin, den allfälligen Veräußerungserlös und die bei Betriebsaufgabe verbliebenen Aktiva zur Abdeckung der Schuld einzusetzen; ab BetriebsbeendigungS. R 87 endet somit der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes hätten erfüllt werden können, und stellen daher die auf diese Schulden entfallenden Zinsen keine Betriebsausgaben dar. Unmaßgeblich ist demnach, welcher Verwendung der Steuerpflichtige die Aktiva im Privatvermögen zuführt. – (§ 32 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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