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Verfahren: Schätzung
•Gemäß § 184 Abs. 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung u. a. dann zu schätzen, wenn die Bücher sachlich unrichtig sind; bei einer Schätzung handelt es sich um keine Ermessensentscheidung. – (§ 184 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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