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V/V: Franchisevertrag
•Geht man davon aus, dass ein Franchisevertrag in seiner verkehrstypischen Ausgestaltung ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und dem Franchisegeber begründet, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und S. R 86unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbungssystems zu vertreiben, womit der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt, so ist der Versuch beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, jeweils bestimmten Teilen des Vertragswerkes ein je nach gewünschtem steuerlichen Ergebnis verschiedenes Schwergewicht zuzuordnen, verfehlt, zumal zwischen den Parteien des Verfahrens Einigkeit besteht, dass der gegenständlich auf der Grundlage des abgeschlossenen „Grundvertrages" abgeschlossene „Lizenzvertrag" ein Franchisevertrag ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber nicht erkennen, dass ...