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Rücktritt vom Tilgungsträger: Einwendungsdurchgriff auf FX-Kredit?
§ 988 ABGB; § 18 KSchG; § 13 VKrG
Ein Einwendungsdurchgriff setzt eine wirtschaftliche Einheit zwischen Fremdwährungskredit und Tilgungsträger voraus.
Aus der Begründung:
Ein „Einwendungsdurchgriff“ (iSd § 13 VKrG oder des – hier aufgrund des Vertragsabschlusses im Juli 2008 grundsätzlich noch anwendbaren – § 18 KSchG) würde eine wirtschaftliche Einheit zwischen Finanzierungs- und finanziertem Geschäft voraussetzen (RS0020604; RS0020621; vgl auch RS0028149 und 3 Ob 182/15h). Zwischen der NI (einer Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Kreditnehmer eine Lebensversicherung abschloss, die als Tilgungsträger – zur Besicherung der Rückführung des FX-Kredits – dienen sollte), und der bekl Bank bestand jedoch (unstrittig) zu keiner Zeit eine spezielle vertragliche oder ständige Geschäftsverbindung. Die Verneinung einer (analogen) Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs iS der klagsabweisenden Einzelfallbeurteilung der Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden.
Anmerkung:
1. In der vorliegenden E nimmt der OGH erstmals Stellung zur Frage, ob sich der Kunde nach einem Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag mittels eines Einwendungsdurchgriffs (§§ 18, 26c KSchG aF; § 13 VKrG) von seinem FX-Kredit lösen kann (dafür: Kl...