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Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht
Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort
Zur Beteiligungseinbringung
UmS 1/2000
Können mehrere jeweils zu weniger als 25% privat beteiligte Anteilsinhaber, die in Summe 25% der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besitzen, ihre Anteile nach Art. III UmgrStG einbringen?
Antwort: Die Anteilsbesitzer können dann in einem Einbringungsvertrag auf ein und denselben Stichtag ihre individuell gehaltenen Anteile einbringen, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft dadurch die Mehrheit der Stimmrechte jener Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, erreicht oder erweitert. Liegt dies nicht vor, können die Anteilsbesitzer (z. B. im Rahmen des Einbringungsvertrages) ihre Anteile zu einer kurzfristigen Vermögensgemeinschaft (GesBR) verbinden, sodass die Sacheinlage eine 25%ige Beteiligung darstellt. Die der einbringenden Vermögensgemeinschaft zukommende Gegenleistung wird in der Folge durch Auflösung der Vermögensgemeinschaft den einzelnen Partnern entsprechend den Beteiligungsverhältnissen zugeordnet. Die Begründung und Auflösung der Vermögensgemeinschaft ist einkommensteuerneutral.