Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung
Ertragsfähigkeit und tatsächlicher Ertrag sind zu unterscheiden
Im Bereich der Liebhaberei, also der steuerlichen Anerkennung oder Nichtanerkennnung von Einkunftsquellen, kann es bei Vermietungstätigkeiten zu einer vorzeitigen Beendigung kommen in dem Sinn, dass noch vor Erreichen eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten die Tätigkeit beendet wird. Wie unschwer zu erkennen ist, ein steuerlich besonders heikles Thema, da es bekanntlich schwierig ist, entgegen dem tatsächlich aufgetretenen Verlust als einer notorischen Tatsache Gewinne nachzuweisen, die zwangsläufig fiktiver Art sein müssen. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen trotz ungleicher Ausgangsvoraussetzungen der (scheinbar) Unterlegene gewinnt, wie die Geschichte von David und Goliath bereits zeigt. Dementsprechend wird hier versucht, Konstellationen aufzuzeigen, welche „David" zum Sieg verhelfen und umgekehrt.
1. Grundsätzliches
Wie hinlänglich bekannt ist und auch der LVO BGBl. Nr. 33/1993 unmittelbar zu entnehmen ist, liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Da nun die Absicht eines Steuerpflichtigen einerseits dahin geht, einen w...