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AgB: Hausgehilfin
• Die Beschäftigung einer Hausgehilfin durch eine unselbstständig tätige Ärztin mit einem Nettoeinkommen von rd. 700.000 S stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, da die Anstellung einer Hausgehilfin bei diesen Einkommensverhältnissen im Bereich der normalen Lebensführung gelegen ist. – (§ 34 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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