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Abgabenbehördliche Prüfung
• Weigert sich ein Abgabepflichtiger, eine an einem gesetzlich zunächst in Betracht kommenden Ort nicht durchführbare abgabenbehördliche Prüfung aus welchen Gründen immer in den Amtsräumen durchführen zu lassen, so ist er i. S. d. § 141 BAO verpflichtet, Räume zur Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung zur Verfügung zu stellen. – (§ 141 BAO), (Abweisung)
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