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Organschaft nicht bei Nebenordnung
Organschaft nicht bei Nebenordnung (§ 2 Abs. 2 UStG)
Wird die Tätigkeit des Organträgers und der Organgesellschaft eben nicht im Sinne einer Unterordnung aufeinander abgestellt, sondern werden nur die Aufgaben untereinander aufgeteilt, so liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor ().