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SWK 30, 20. Oktober 2000, Seite K 20

Auswärtiges Studium

Auswärtiges Studium (§ 34 Abs. 8 EStG)

Mehraufwendungen, die den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 rechtfertigen, liegen bereits dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen
Essenszeiten nicht möglich ist. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, einer Mietwohnung oder in einer eigenen Wohnung des StPfl. aufhält (, 0076).

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