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Motorbootvermietung, Liebhaberei
Motorbootvermietung, Liebhaberei (§ 2 EStG)
Geht die Tätigkeit über die Vermögensverwaltung hinaus, dann sind die Anfangsverluste jedenfalls zu berücksichtigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass durch die Jugoslawienkrise die Einnahmen nur zum Teil eingelangt sind (/ 0122).