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Abgabennachsicht
•Behauptet ein Abgabepflichtiger keine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis, derentwegen von einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gesprochen werden müsste, liegen keine Gründe für eine Abgabennachsicht vor. – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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