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SWK 27, 20. September 2000, Seite R 95

Verfahren: Wiederaufnahme

Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln führt nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten; so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z. B. ein „Verschulden" vor, wenn die Partei wegen eines Irrtums im Tatsachenbereich, wegen mangelnder Information über die Auswirkungen einzelner Sachverhaltselemente oder wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel nicht vorbrachte. Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, hat die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmsgrund berufen. – (§ 303 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND ...
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