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SWK 27, 20. September 2000, Seite R 95

Haftung: Uneinbringlichkeit

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 96/15/0049 aufgezeigt hat, besteht die Haftung für uneinbringlich gewordene Abgaben nicht nur anteilig, sondern zur Gänze, wenn der Haftungspflichtige nicht aufzeigt, mit welcher Quote die Abgabenschulden auch ohne sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten uneinbringlich geworden wären. – (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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