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Haftung: Uneinbringlichkeit
•Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 96/15/0049 aufgezeigt hat, besteht die Haftung für uneinbringlich gewordene Abgaben nicht nur anteilig, sondern zur Gänze, wenn der Haftungspflichtige nicht aufzeigt, mit welcher Quote die Abgabenschulden auch ohne sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten uneinbringlich geworden wären. – (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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