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AgB: Behinderungen
•Angeborene Behinderungen stehen nicht anders als im Laufe des Lebens auftretende Krankheiten oftmals der Erzielung von Einkünften entgegen oder erschweren die Einkunftserzielung, sodass Aufwendungen zu deren Beseitigung grundsätzlich (auch) der Erhaltung von Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dienen können; soweit aber ein Zusammenhang mit der Lebensführung zu bejahen ist, kommt eine Berücksichtigung auf Grund der Bestimmung des § 20 EStG nicht in Betracht. Dem Umstand, dass behinderte Menschen oftmals in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind, trägt der Steuergesetzgeber mit den Regelungen über die außergewöhnliche Belastung gemäß §§ 34 und 35 EStG Rechnung. – (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)
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