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(Höchst-)Zeitrenten
•Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 82/14/0109, ausgeführt hat, können auch (Höchst-)Zeitrenten Renten im Sinne des § 29 Z 1 EStG sein; das aleatorische Element liege diesfalls darin, dass der Erwerber eines Wirtschaftsgutes für den Fall des Ablebens des Veräußerers – während der vereinbarten Tilgungsfrist für den festgesetzten Kaufpreis – von der Verpflichtung entbunden sei, den noch offenen Kaupreisrest zu entrichten. – (§ 29 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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