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Aussetzung der Einhebung
•Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 94/14/0096, Slg. Nr. 6934/F, ausgeführt hat, steht die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden an sich der S. R 94Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden gerichtet ist, stellt gemäß § 212 a Abs. 2 lit. c BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung dar; ein solches Verhalten liegt z. B. vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt. – (§ 212 a Abs. 2 lit. c BAO), (Abweisung)
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