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Gebührenpflicht
• Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist; Voraussetzung der Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist und beurkundet wurde. Von einer Urkunde kann (abgesehen von dem Fall, dass die Errichtung der Urkunde schon für die Entstehung des Rechtsgeschäftes wesentlich ist) nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück unterzeichnet ist, ein Text ohne Unterzeichnung ist keine Urkunde. – (§ 33 TP 8), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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