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Gesellschaftsteuerbefreiung
• Die Verwandlung der reinen Personengesellschaft KG im Wege des Beitritts einer Kapitalgesellschaft als Komplementär in eine Kapitalgesellschaft i. S. d. KVG unter Beibehaltung der Struktur einer Mitunternehmerschaft führt dazu, dass die bisher als Mitunternehmer an der ursprünglichen reinen Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten dadurch nach dem KVG Gesellschaftsrechte an der „neuen" Kapitalgesellschaft gegen Übertragung der bisherigen Mitunternehmeranteile an der reinen Personengesellschaft auf die „neue Kapitalgesellschaft" erlangen; der Befreiungstatbestand des § 26 Abs. 3 UmgrStG (Gesellschaftsteuerbefreiung) ist somit erfüllt. – (§ 4 Abs. 2 Z 1 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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