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Abweichendes Wirtschaftsjahr in der Umsatzsteuer
Nur in Verbindung mit einem ertragsteuerlichen Wirtschaftsjahr vorgesehen
Grundsätzlich basieren die Jahres-Steuererklärungen auf Daten, die ein gesamtes Kalenderjahr umfassen. In einigen Fällen ist aber ein abweichendes Wirtschaftsjahr in der Umsatzsteuer möglich. In diesem Beitrag werden die Regelungen über das abweichende Wirtschaftsjahr in der Umsatzsteuer behandelt und wird auf jene in der Einkommensteuer Bezug genommen.
1. Das Wirtschaftsjahr in der Einkommensteuer
1.1. Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG ist der Einkommensteuer (ESt) das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Somit deckt sich von Gesetzes wegen das Kalenderjahr grundsätzlich mit dem Wirtschaftsjahr. Im EStG wird in § 2 Abs. 5 weiters davon ausgegangen, dass die Gewinnermittlung für jedes Wirtschaftsjahr zu erfolgen hat. Dabei deckt sich das Wirtschaftsjahr grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Ein Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen längeren Zeitraum darf es nicht umfassen, ein kürzerer Zeitraum (sog. Rumpfwirtschaftsjahr) ist in besonderen Fällen (Betriebsöffnung oder -aufgabe, Änderung Bilanzstichtag) nach § 2 Abs. 6 möglich.
1.2 Wer darf vom Kalenderjahr abweichen?
In der ESt ist es bei bilanzierenden Unternehmen möglich...