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Verfahren: Schätzung
•Die Darstellung der Betreiberin einer Bar – die unbestrittenermaßen zahlreiche Schecks eingelöst hat –, sie habe die Schecks nur zu treuen Handen von den Prostituierten übernommen und die eingelösten Beträge zur Gänze, d. h. ohne Verrechnung eines Entgelts für die Zimmerbenützung, an die Prostituierten ausgefolgt, ist mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen und hätte daher entsprechender Nachweise (z. B. Vorlage von Zahlungsbestätigungen) bedurft; eine Schätzung ist daher zulässig. – (§ 184 BAO), (Abweisung)
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