Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bezüge: Angemessenheit
•Die Frage, ob bzw. inwieweit die Bezüge (Funktionsgebühren) eines Vereinsmitgliedes ebenso wie die eines Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht sind, ist in erster Linie durch einen Vergleich mit den Bezügen von Personen zu lösen, die eine annähernd vergleichbare Tätigkeit entfalten, ohne aber Gesellschafter (Vorstand) der von ihnen geleiteten Vereinigung zu sein; besteht solchermaßen keine ausreichende Vergleichsmöglichkeit, so können auch andere Anhaltspunkte zur Lösung der Frage nach der Angemessenheit der Bezüge herangezogen werden. – (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
()