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Ehegattin: Dienstverhältnis
•Bei Tätigkeiten wie Reinigungsarbeit, Telefondienst, Botengängen handelt es sich um typische Beispiele familienhafter Mitarbeiter unter Ehegatten; in diesen Fällen muss eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit der Ehegattin klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis auch steuerlich anerkennen zu können. – (§ 4 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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