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Freiwillige Weiterversicherung
•Mit der Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 in Abschn. I Art. I des BGBI. II Nr. 312/1985 wurde in dessen Art. II die Übergangsbestimmung geschaffen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die in den Jahren 1978 bis 1984 nachweislich allein oder zusammen mit anderen Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit. geleistet worden sind und den Höchstbetrag gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 leg. cit. überstiegen haben, im Jahr 1985 als Sonderausgabe zu berücksichtigen sind, wobei auf Antrag ab dem Jahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden kann; damit hat der Gesetzgeber
dem Umstand Rechnung getragen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 1985 nicht in unbeschränkter Höhe steuerlich zu berücksichtigen waren; zu einer weiter gehenden Übergangsregelung war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gebunden. – (§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1972), (Abweisung)
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