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Der Abzug ?privater³ Schuldzinsen unter Berücksichtigung der Bewertungsvorschrift des § 6 Z 4 und 5 EStG
Unter welchen Voraussetzungen können Schuldzinsen gewinnmindernd berücksichtigt werden?
Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder auch betriebliche Ausgaben durch die Aufnahme von Fremdkapital finanziert, sind die Schuldzinsen als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig. Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in die betriebliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingelegt, geht bei Vorliegen einer Fremdfinanzierung auch die damit verknüpfte Verbindlichkeit in das Betriebsvermögen über. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen, welche dem Zeitraum vor der betrieblichen Verwendung zuzurechnen sind, gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen.
1. Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind jene Aufwendungen oder Ausgaben Betriebsausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Den Fremdkapitalzinsen kommt somit dann Betriebsausgabencharakter zu, wenn die Verbindlichkeit für betriebliche Zwecke aufgenommen wird. Hinsichtlich der Zweckwidmung einer Verbindlichkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH auf die (tatsächliche) Mittelverwendung, den Zahlungsfluss, abzustellen. Dienen die aus der Darlehensaufnahme resultierenden finanzi...