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SWK 14, 10. Mai 2000, Seite S 401

BFB für Bildungsdienstleistungen in der KfZ-Branche

(BMF) – § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b EStG sieht für die Inanspruchnahme eines Bildungsfreibetrages (BFB) vor, dass die Aus- oder Fortbildungsdienstleistungen nach der tatsächlichen Geschäftsführung der (Bildungs-)Einrichtung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden müssen.

Tz. 3.4 des zum BFB ergangenen Erlasses vom , GZ 06 0420/2-IV/6/99 (vgl. SWK-Heft 2/2000, Seite S 53), führt dazu aus, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist, wenn die unternehmensinterne Aus- oder Fortbildung lediglich aus dem Unternehmen ausgelagert wird, ohne dass sich der Charakter der (weiterhin bloß) unternehmensinternen Aus- oder Fortbildung ändert. In diesem Sinn steht kein BFB zu, wenn die unternehmensinterne Aus- und Fortbildung in einen eigenständigen Aus- und Fortbildungsbetrieb (eine eigenständige Aus- und Fortbildungsgesellschaft) in der Weise ausgelagert wird, dass der Aus- und Fortbildungsbetrieb (die Aus- und Fortbildungsgesellschaft) ihre Dienstleistungen tatsächlich ausschließlich gegenüber Arbeitnehmern des „auslagernden" Steuerpflichtigen bzw. tatsächlich ausschließlich gegenüber Arbeitnehmern erbringt, deren Arbeitgeber mit der Aus- und Fortbildungsgesellschaft konzernmäßig verbunden sind.

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