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Ausgleichsabgabe Wr. GaragenG
•Steht fest, dass die Bauausführung (Einbau von 5 Wohnungen im Dachgeschoß) unterbleibt und demnach kein Bedarf an Stellplätzen entstehen wird, hat auch die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe zu unterbleiben. – (§ 44 Abs. 2 Wiener Garagengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
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