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Schätzungsverfahren
•Der Abgabepflichtige muss im Schätzungsverfahren gehört werden. Es müssen ihm nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht werden; es liegt sodann am Abgabepflichtigen, begründete Überlegungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine taugliche Schätzungsmethode und damit ein richtiges Ergebnis gewährleisten. – (§ 115 BAO), (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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