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Familienbeihilfe: Rückforderung
•Betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ist dann nicht von einem Vorliegen eines Pflegschaftsverhältnisses i. S. d. § 2 Abs. 3 lit. d FLAG auszugehen, wenn sich das Kind während des überwiegenden Teiles des Jahres in Internatspflege befindet. – (§ 2 Abs. 3 lit. a FLAG), (Abweisung)
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