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Verfahren: Wiederaufnahme
•Gemäß § 23 a EStG 1972 in der Stammfassung des AbgÄG 1981, BGBl. Nr. 620/1981, bzw. in der Fassung des AbgÄG 1987, BGBl. Nr. 80/1987, waren Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft nicht ausgleichsfähig, soweit dadurch ein negatives Kapitalkonto bzw. negatives Betriebsvermögen entstand oder sich erhöhte; für die Frage, ob der Verlustanteil eines Kommanditisten unter die Einschränkung des § 23 a EStG 1972 fiel, war daher das steuerliche Kapitalkonto dieses Kommanditisten von entscheidender Bedeutung. Da aber das Führen eines steuerlichen Kapitalkontos keine materielle Voraussetzung für die Ausgleichsfähigkeit des Verlustanteiles eines Kommanditisten ist, hat die Feststellung der Unterlassung der Führung eines solchen Kontos nicht die Nichtausgleichsfähigkeit des Verlustes zur Folge und kann daher schon mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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