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SWK 23, 15. August 2000, Seite R 75

Bescheidbegründung

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Behörde, die Ermessensübung ist zu begründen. Die Begründung eines Bescheides muss die Erwägungen der Behörde enthalten, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und auch in dieser Hinsicht entspricht der bloße Verweis auf die Aktenlage den Erfordernissen S. R 76einer Bescheidbegründung nicht. – (§ 13 Abs. 4 VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(, 0088)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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