Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Firmenwertabschreibung
•Ist ein überhöhter Erwerbspreis auf außerbetriebliche Umstände zurückzuführen, so kann sich ein Firmenwert nur insoweit ergeben, als auch ein Fremder bereit wäre, einen den Wert der Aktiva übersteigenden Betrag aufzuwenden. – (§ 8 EStG 1972), (Abweisung)
()