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Verdeckte Ausschüttung
•Nur Aufwendungen und Erträge, die durch einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts veranlasst sind, dürfen das Einkommen des Betriebes beeinflussen; soweit ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ihrer Trägerkörperschaft Vorteile zuwendet, die sie Dritten nicht zugestehen würde, sind diese Zuwendungen nicht durch den Betrieb, sondern durch die Inhaberschaft veranlasst und stellen daher verdeckte Ausschüttungen dar, was bei einem Verzicht auf einen Teil des Gewinnes durch verbilligte Stromlieferungen der Fall sein kann. – (§ 8 KStG), (Abweisung)
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