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Offenlegungspflicht
•Die Feststellung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen, bei denen das Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen vorrangig vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Der Beweis, dass nachgewiesene Betriebsausgaben unter kein steuerliches Abzugsverbot fallen, kann mit dem Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenbegünstigung nicht gleichgesetzt werden; der im § 119 BAO verankerten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht entspricht der Abgabepflichtige, wenn er die ihm auferlegten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte erteilt. – (§ 138 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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