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SWK 23, 15. August 2000, Seite W 94

Veräußerung berechtigt auch ohne Machtwechsel zur Mietzinserhöhung

Mietzinserhöhungen auch bei Einzelrechtsnachfolgen ohne Machtwechsel möglich

Günther Feuchtinger

Kam es zu einer Veräußerung eines Unternehmens, ohne dass sich in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ein Machtwechsel vollzog, war die Judikatur des OGH unterschiedlich: Der 1. Senat verneinte eine Erhöhungsmöglichkeit des Mietzinses durch den Vermieter, während der 5. Senat dies bejahte. Es war also vom Zufall abhängig, zu welchem Senat man gelangte und wie somit die Entscheidung ausging. Nunmehr beseitigte der OGH in einer in einem verstärkten Senat ergangenen Entscheidungdie Judikaturdifferenz mit folgendem Leitspruch: „Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12 a Abs. 1 und Abs. 2 MRG auch dann zur Anhebung berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mietergesellschaft bzw. in der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat."

Anwendungsbereich

Die folgenden Darstellungen zu der neuen OGH-Entscheidung kommen nur für den „Vollanwendungsbereich" des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung. Unter den Vollanwendungsbereich des Mietrechtes fallen im Geschäftsrau...

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