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SWK 23, 15. August 2000, Seite S 613

Erbfall, Entnahmegewinn, Neubewertung entnommener Liegenschaften und Rechte

Die Herausgabe einzelner Wirtschaftsgüter durch den Erben des Betriebes an den Vermächtnisnehmer oder die Begleichung der Geldforderung des Pflichtteilsberechtigten durch die Hingabe einzelner Wirtschaftsgüter ist eine Entnahme, die mit dem Teilwert im Entnahmezeitpunkt zu bewerten ist. Der Entnahmegewinn ist dem Erben zuzurechnen (). Der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte hat die unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe des § 6 Z 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG anzusetzen.

Repräsentieren hingegen die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter einen (Teil-) Betrieb, ist von einem unentgeltlichen (Teil-)Betriebsübergang auszugehen. Dann tritt beim Erben keine Gewinnrealisierung ein und haben die Erwerber die Buchwerte weiterzuführen (§ 6 Z 9 lit. a EStG; , 0157; , 84/13/0034; , 2913/76). (

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