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Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG
Eine Replik zu
Nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG i. d. F. StruktAnpG 1996sind Teilwertabschreibungen auf bzw. Veräußerungsverluste von Beteiligungen i. S. v. § 10 KStG nicht sofort abzugsfähig, sondern über sieben Jahre linear zu verteilen.
Diese Siebentelverteilung gilt jedoch nicht, soweit
• eine Zuschreibung erfolgt oder
• stille Reserven anlässlich der Veräußerung der (abgeschriebenen) Beteiligung aufgedeckt werden oder
• im Jahr der Abschreibung oder des Veräußerungsverlustes stille Reserven einer anderen Beteiligung aufgedeckt werden.
Auf Basis der Erläuterungen hat sich die Auffassung gefestigt, dass derartige Zuschreibungen (allgemeiner: Realisierungen) zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraumes führen. Strittig war jedoch, ob im Jahr der Zuschreibung der jeweilige Siebentelbetrag aufrecht bleiben soll und insofern eine deutlichere Kürzung des Verteilungszeitraumes anzunehmen ist, oder aber, ob primär mit dem Siebentel im Jahr der Zuschreibung zu verrechnen und erst dann der Verteilungszeitraum zu kürzen ist.
• Beispiel (zu Teilstrich 1 – Zuschreibung):
Teilwertabschreibung Jahr 1: 700
Zuschreibung Jahr 4: 220
Es ergeben sich folgende steuerliche Ergebnisse pro Jahr:
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Jahr | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Ohne Zuschreibung | –100 | –100 | –100 | –100 | –100 | –100 | –100 |
Mit Zusch... |