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VfGH: Energieabgabenvergütung
• EnergieabgabenvergütungsG (Art. 62 StrukturanpassungsG 1996) – Vergütungsanspruch nur für Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern liegt, wegen Widerspruchs zu Art. 92 (Beihilfe) bzw. 93 Abs. 3 (nicht notifizierte Beihilfe) gemeinschaftswidrig? (Vorabentscheidungsvorlage an den EuGH)
Frage 1:
Sind gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur Unternehmen gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EGV anzusehen?
Frage 2:
Bei Bejahung der ersten Frage: Ist eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe gemäß Artikel 92 EGV anzusehen, wenn sie allen Unternehmen ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht?
(, B 2594/97)